Arbeitsgericht Berlin erlässt einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit Streikmaßnahmen im Einzelhandel
Info vom 26.Jun 2008 in StreikDer Handelsverband Berlin-Brandenburg hat die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen in Anspruch genommen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat es ver.di untersagt, den Zugang zu bestreikten Betriebsstätten unverhältnismäßig zu behindern. Arbeitswillige Betriebsangehörige, Lieferanten, Kunden und Besucher dürfen an dem Zutritt zu den Betriebsstätten nicht gehindert werden. Auch dürfen keine Tore mit der Aufschrift „Streikbrecher“ derart vor dem Eingangsbereich aufgestellt werden, dass diese durch Mitarbeiter oder Kunden passiert werden müssen. Ver.di wurde es zudem untersagt dazu aufzurufen, Betriebsstätten und deren Telefonanlagen zu blockieren sowie „Streikbruch zu verhindern“.
Gegen das Urteil kann von ver.di Berufung eingelegt werden.
ArbG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 – 2 Ga 9993/08 -
[Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 22/08 vom 24.06.2008]









