BAG: Videoüberwachung im Betrieb grundsätzlich möglich…
Info vom 09.Okt 2008 in Arbeitsbedingungen, BetriebsverfassungsrechtDas BAG hat nochmals entschieden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen (BAG 29. Juni 2004 – 1 ABR 21/03 – BAGE 111, 173).
“Die Betriebsparteien haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine umfassende Kompetenz zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebs (vgl. GS 16. März 1956 – GS 1/55 – BAGE 3, 1, zu I 1 der Gründe; 12. Dezember 2006 – 1 AZR 96/06 – Rn. 13 ff., AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 94 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 1) . Darunter fällt die Einführung einer Videoüberwachung.”
Allerdings müssen entsprechende Regelungen der Betriebsparteien über eine Videoüberwachung im Betrieb mit höherrangigem Recht – sprich den Persönlichkeitsrechten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – vereinbar sein.
“Daher ist es gerechtfertigt und geboten, Regelungen in Betriebsvereinbarungen, welche Rechte der betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere deren Handlungsfreiheit beschränken oder ihnen Pflichten auferlegen, an dem auch für den Gesetzgeber geltenden Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dieser ist dementsprechend auch maßgeblich, wenn durch eine Videoüberwachung in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild und ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht eingegriffen wird.”
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange, dass die von den Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sei, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Im vorliegenden Fall war die Betriebsvereinbarung über die Videoüberwachung größtenteils wirksam.









