Führt ein Fehler des Betriebsrates im Anhörungsverfahren über eine Kündigung zur Unwirksamkeit der Kündigung?
Info vom 27.Okt 2007 in KündigungNach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 16.1.2003 (2 AZR 707/01) entschieden, dass sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich selbst dann nicht auswirken, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.
Etwas anderes soll ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums “Betriebsrat”, sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat.









