BAG: Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule…

Info vom 16.Sep 2009 in Abmahnung

Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden.

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BAG: Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen…

Info vom 23.Jun 2009 in Abmahnung, Personalgespräche

Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.

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LAG Hamm: Die Kündigung einer türkischen Lehrerin, die während des Unterrichts ein Kopftuch trägt, ist wirksam…

Info vom 28.Nov 2008 in Abmahnung, Kündigung, Öffentlicher Dienst

Die Parteien stritten um die Frage, ob die Klägerin als Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache während des Unterrichts ein Kopftuch tragen dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 30.09.2008 Bezug genommen.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf weist Berufung gegen das so genannte „Kopftuchverbot“ zurück

Info vom 12.Apr 2008 in AGG/Diskriminierungen, Abmahnung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine vom dem Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sozialpädagogin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol eines religiösen Bekundung bestätigt und die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen.

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Wann verliert eine Abmahnung ihre Warnfunktion?

Info vom 27.Jan 2008 in Abmahnung

Die Abmahnung dient als Mittel des Arbeitgebers eine möglichst ordnungsgemäße und vollständige Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer in der Zukunft herbeizuführen. Sie soll bei Vertragsverstößen, die nicht so schwer wiegen, auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung hinwirken. Wenn mit solcher Vertragserfüllung – z.B., weil sich Abmahnungen als erfolglos erwiesen haben – nicht mehr gerechnet werden kann, soll der Arbeitgeber grds. berechtigt ein, dass Vertragsverhältnis zu beenden.

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