Arbeitgsericht Oberhausen spricht Schmerzensgeld aufgrund einer Explosion in einer Toilette zu…

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat heute [Anm. am 19.2.10] einer Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitskollegen auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgegeben. Der Kläger hatte dem Beklagten vorgeworfen, im Jahr 2006 auf der Betriebstoilette zwei Dosen Raumspray versprüht zu haben, während der Kläger die Toilette benutzte.

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BAG: Keine Leistungsklage auf Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan…

Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat für Sozialplanansprüche keine Bedeutung.

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Arbeitsgericht Düsseldorf: „Non-Equity-Partner“ einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind keine Arbeitnehmer…

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat heute entschieden, dass Rechtsanwälte, die als sog. „Non-Equity-Partner, bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten. Es hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

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LAG Hessen zur Bewertung des Sachbezugs „Privatnutzung eines Firmenwagens“ bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens…

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen ist und dass die Privatnutzung eines Firmenwagens keinen unpfändbaren Bezug im Sinne von § 850a ZPO darstellt.

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BAG: Werbung und die Übersendung von Informationen einer tarifzuständigen Gewerkschaft per E-Mail ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.

Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

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