BAG: Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser sich an den Kosten der Arbeitskleidung beteilgt…

Info vom 26.Mrz 2009 in Arbeitsvertrag

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

weiter…

Bei einer arbeitsvertraglichen Koppelung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des damals geltenden BAT hat ein Chefarzt keinen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Tarifvertrag-Ärzte/VkA errechnet …

Info vom 10.Nov 2008 in Arbeitsvertrag, Gehalt/Lohn, Tarifvertragsrecht, Öffentlicher Dienst

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat sich die Vergütung des Chefarztes eines Kreiskrankenhauses, in dessen Arbeitsvertrag eine Koppelung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des damals geltenden BAT vereinbart worden ist, nicht nach dem TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West zu richten.

weiter…

Vertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung ist für den Arbeitgeber auch nach Verbandsaustritt bindend.

Info vom 01.Nov 2008 in Arbeitsvertrag, Tarifvertragsrecht

Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen – sog. Gleichstellungsabrede.

weiter…

BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Info vom 04.Aug 2008 in Arbeitsvertrag, Gratifikationen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt.

weiter…

AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel

Info vom 27.Mai 2008 in Arbeitsvertrag

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

weiter…

Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags

Info vom 18.Apr 2008 in Arbeitsvertrag, Befristung

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

weiter…

Befristung eines Arbeitsvertrags – Schriftformerfordernis

Info vom 18.Apr 2008 in Arbeitsvertrag, Befristung

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

weiter…

Unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen…

Info vom 15.Mrz 2008 in Arbeitsvertrag, Ausschlussfristen, Fortbildungskosten, Gratifikationen, Versetzungen, Vertragsstrafen, Zeugnis

Seit der Schuldrechtsreform unterfallen alle ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge einer AGB-Kontrolle durch die Arbeitsgerichte. Auch Altverträge unterliegen seit dem 01.01.2003 der AGB-Kontrolle. Dies bedeutet, dass unwirksame Arbeitsvertragsklauseln nunmehr von den Arbeitsgerichten nicht mehr auf das gerade noch zulässige Maß reduziert werden, sondern in der Regel insgesamt unwirksam sind. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt dann die gesetzliche Regelung (vgl. Urteil des BAG vom 25.05.2005, NZA 2005, 1111).

weiter…

Wie haftet ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis?

Info vom 13.Feb 2008 in Arbeitsvertrag, Haftung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89 (A)) hat der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.

weiter…

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig?

Info vom 28.Nov 2007 in Arbeitsbedingungen, Arbeitsvertrag

Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten.

weiter…