BAG: Streikbegleitende “Flashmob-Aktion” ist zulässig…

Info vom 06.Okt 2009 in Streik

Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein.

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Arbeitsgericht Berlin erlässt einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit Streikmaßnahmen im Einzelhandel

Info vom 26.Jun 2008 in Streik

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg hat die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen in Anspruch genommen.

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Arbeitsgericht Berlin weist Widerspruch des Polizeipräsidenten gegen einstweilige Verfügung bezüglich von Notdienstmaßnahmen während des Arbeitskampfes zurück

Info vom 09.Mai 2008 in Streik

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Widersprüche des Polizeipräsidenten gegen die am 28. April 2008 erlassenen einstweiligen Verfügungen zurückgewiesen. In diesen einstweiligen Verfügungen, die von der Gewerkschaft der Polizei einerseits und der Deutschen Polizeigewerkschaft andererseits beantragt worden waren, war es dem Polizeipräsidenten untersagt worden, streikbereite und streikwillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gewerkschaften zu Notdiensttätigkeiten einzuteilen, die über die in früheren Notdienstvereinbarungen zum Warnstreik vom 19.02.2008 (Zentraler Objektschutz, Gefangenenbewachung) und in späteren Notdienstverhandlungen bezüglich anderer Organisationseinheiten niedergelegten Notdienste hinausgehen.

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Arbeitsgericht Berlin lässt Streikmaßnahme ohne Einhaltung einer Vorlauffrist von 24 Stunden zu

Info vom 30.Apr 2008 in Streik

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) verboten worden war, Streikmaßnahmen bei der BVG ohne Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist durchzuführen. Derartige Streikmaßnahmen können daher ohne Vorankündigung erfolgen.

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