BAG: Notwendiger Inhalt der Zeugnisse von Tageszeitungsredakteuren

Info vom 15.Aug 2008 in Zeugnis

Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.

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Unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen…

Info vom 15.Mrz 2008 in Arbeitsvertrag, Ausschlussfristen, Fortbildungskosten, Gratifikationen, Versetzungen, Vertragsstrafen, Zeugnis

Seit der Schuldrechtsreform unterfallen alle ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge einer AGB-Kontrolle durch die Arbeitsgerichte. Auch Altverträge unterliegen seit dem 01.01.2003 der AGB-Kontrolle. Dies bedeutet, dass unwirksame Arbeitsvertragsklauseln nunmehr von den Arbeitsgerichten nicht mehr auf das gerade noch zulässige Maß reduziert werden, sondern in der Regel insgesamt unwirksam sind. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt dann die gesetzliche Regelung (vgl. Urteil des BAG vom 25.05.2005, NZA 2005, 1111).

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Wie ist die Beweislastverteilung bei Streit über ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Info vom 07.Dez 2007 in Zeugnis

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.10.2003 (9 AZR 12/03) entschieden, dass der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen habe, die eine bessere Schlussbeurteilung als eine „gut durschnittliche“ Gesamtleistung rechtfertigen sollen.

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