Arbeitsgericht Düsseldorf: „Non-Equity-Partner“ einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind keine Arbeitnehmer…
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat heute entschieden, dass Rechtsanwälte, die als sog. „Non-Equity-Partner, bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten. Es hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat das Gericht damit nicht entschieden.
Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind, gelten sie gemäß § 5 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Verfahrensrechts. Die Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Vertretern von Personengesamtheiten wie einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft weist das Gesetz den ordentlichen Gerichten, hier dem Landgericht Düsseldorf, zu.
Arbeitsgericht Düsseldorf – Beschlüsse vom 19.11.2009 6 Ca 4447/09 und 4448/09
[Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 19.11.2009]









