Wie haftet ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis?

Info vom 13.Feb 2008 in Arbeitsvertrag, Haftung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89 (A)) hat der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.

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LAG Schleswig-Holstein: Arbeitnehmer haftet nicht für Arbeitsplatzverlust des Kollegen

Info vom 05.Okt 2007 in Haftung, Kündigung

Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt, kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 399/06) entschieden und dementsprechend die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Elmhorn (Az.: 2 Ca 374 d/06) zurückgewiesen.

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