Wann verliert eine Abmahnung ihre Warnfunktion?

Info vom 27.Jan 2008 in Abmahnung

Die Abmahnung dient als Mittel des Arbeitgebers eine möglichst ordnungsgemäße und vollständige Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer in der Zukunft herbeizuführen. Sie soll bei Vertragsverstößen, die nicht so schwer wiegen, auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung hinwirken. Wenn mit solcher Vertragserfüllung – z.B., weil sich Abmahnungen als erfolglos erwiesen haben – nicht mehr gerechnet werden kann, soll der Arbeitgeber grds. berechtigt ein, dass Vertragsverhältnis zu beenden.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.09.2004 (Az. 2 AZR 406/03) entschieden, dass bei der Frage ob eine Abmahnung entgegen ihrem Wortlaut der ernsthaft gemeinten Warnung entbehrt, insbesondere die Anzahl der vorausgegangenen Abmahnungen von Bedeutung ist. Angesichts der im Arbeitsleben verbreiteten Praxis, bei als leichter empfundenen Vertragsverstößen einer Kündigung mehrere – häufig drei – Abmahnungen vorausgehen zu lassen, könne allerdings in aller Regel nicht bereits die dritte Abmahnung als “entwertet” angesehen werden.

Wenn nämlich die in der Abmahnung enthaltene Warnung beim Arbeitnehmer die Hoffnung offen lasse, der Arbeitgeber werde vielleicht “Gnade vor Recht ergehen lassen”, weil er in der Vergangenheit “Milde walten” ließ, so entwerte dies die Warnung nicht. Ansonsten wäre gerade der ruhig und verständig abwägende, im Zweifel eher zur Nachsicht neigende Arbeitgeber benachteiligt.

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