Arbeitsgericht Oberhausen: Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters der Stadt Oberhausen…
Info vom 08.Jul 2011 in Kündigung, SchwerbehindertenrechtDas Arbeitsgericht hatte über eine Klage gegen eine fristlose Kündigung seitens der Stadt Oberhausen zu entscheiden. Der schwerbehinderte Kläger wurde im Prozess durch seine Fachgewerkschaft vertreten. Seine Vergütung wurde nach Entgeltstufe 11 TVöD (ca. 4.300,00 brutto/Monat) berechnet. Der Kläger hatte u. a. die Aufgabe, die Geschäfte der „Werbegemeinschaft Oberhausener Kirmessen e. V.“ zu führen.
Der zur Kündigung führende Vorwurf, schwerwiegende Verfehlungen (strafbare Handlungen) begangen zu haben, wurde vom Kläger im Grundsatz zugestanden. Er gab zu, ca. 17.500 € des Vereins „Werbegemeinschaft Oberhausener Kirmessen e. V.“ veruntreut zu haben, während die Stadt Oberhausen rund 28.700 € errechnet hatte.
Wesentlicher Punkt des Rechtsstreites war, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 91 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) nicht unverzüglich ausgesprochen worden sei. Nach dieser Norm muss nach der Erteilung der Zustimmung des Integrations- amtes eine Kündigung unverzüglich ausgesprochen werden.
Die Stadt konnte danach erstmals am 08.03.2011 kündigen. Ausgesprochen und an den Kläger zugestellt wurde die Kündigung am 09.03.2011.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat in dieser „Verzögerung“ von einem Tag keinen Verstoß gegen § 91 SGB IX gesehen.
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ist damit abgeschlossen. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist kraft Gesetzes zulässig.
ArbG Oberhausen, 2 Ca 563/11, Urteil vom 30.06.2011
[Quelle: Pressemitteilungen des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.6.2011]

