Hessisches LAG: Wie groß muss ein Dienstspind sein?
Info vom 04.Okt 2011 in ArbeitsbedingungenEinen außergewöhnlichen Rechtsstreit hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden. Es hat festgestellt, dass ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genügt, um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten ordnungsgemäß zu verwahren.
BAG: Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers…
Info vom 19.Apr 2011 in Allgemein, Öffentlicher DienstDer Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten.
BAG: Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser sich an den Kosten der Arbeitskleidung beteilgt…
Info vom 26.Mrz 2009 in ArbeitsvertragGesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

