LAG Berlin-Brandenburg: Minderheitsgruppe im Betriebsrat kann kein eigenes Büro verlangen…

Info vom 29.Jul 2011 in Betriebsverfassungsrecht

Das LAG Berlin-Brandenburg hat nach mündlicher Anhörung am heutigen [am 19.7.11] Tage entschieden, dass eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat vom Betriebsrat als Gremium keine Überlassung eigener Büroräume einschließlich Bürotechnik zur ausschließlichen Nutzung verlangen kann.

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BAG: Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds…

Info vom 19.Aug 2010 in Allgemein

Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.

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BAG: Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat…

Info vom 02.Jun 2010 in Betriebsverfassungsrecht

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen.

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BAG zur politischen Betätigung des Betriebsrats…

Info vom 31.Mrz 2010 in Betriebsverfassungsrecht

Der Betriebsrat hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.

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