BAG: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen…

Info vom 08.Mrz 2011 in Kündigung

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein als “Ladenhilfe” in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.

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BAG: Keine Benachteiligung bei nicht vergleichbarer Bewerbersituation…

Info vom 01.Sep 2010 in AGG/Diskriminierungen

Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“ erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.

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LAG Hamm: Die Kündigung einer türkischen Lehrerin, die während des Unterrichts ein Kopftuch trägt, ist wirksam…

Info vom 28.Nov 2008 in Abmahnung, Kündigung, Öffentlicher Dienst

Die Parteien stritten um die Frage, ob die Klägerin als Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache während des Unterrichts ein Kopftuch tragen dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 30.09.2008 Bezug genommen.

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Arbeitsgericht Hamburg spricht Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu…

Info vom 13.Feb 2008 in AGG/Diskriminierungen

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil sie die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion benachteiligt habe.

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