Ihnen wurde eine Kündigung ausgesprochen und gleichzeitig ein neuer Arbeitsplatz zu geänderten Konditionen angeboten? Sie wissen nicht, ob diese Änderungskündigung wirksam ist oder ob Sie sich gegen die Kündigung wehren sollen oder das neue Angebot annehmen sollen und welche Fristen im Falle dieser Kündigung zu beachten sind?
Gerne sind wir Ihnen im Falle einer sogenannten „Änderungskündigung“ behilflich Ihre Rechte durchzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Kündigung stets Eile geboten ist. Gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die 3-wöchige Frist nicht eingehalten, gilt die Änderungskündigung unwiderruflich als wirksam. Dies gilt auch im Falle einer Änderungskündigung.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, wie Sie mit der Situation umgehen sollen, rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt über unser Webformular mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist unverbindlich, d.h. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns mit der weiteren Verteidigung gegen die Kündigung beauftragen.
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen über Änderungskündigungen und die Reaktionsmöglichkeiten:
Eine Änderungskündigung ist eine ordentliche Kündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich kündigt und gleichzeitig dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten auf diese Änderungskündigung zu reagieren, welche nachfolgend dargestellt werden.
Auch bei einer Änderungskündigung ist Eile geboten!
Sofern sich der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigung insgesamt wehren möchte, muss auch in diesem Fall innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Sofern der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und sich dann mit einer sogenannten „Änderungsschutzklage“ gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen wehren möchte, sind folgende Fristen zwingend zu beachten:
Der Arbeitnehmer muss den Vorbehalt dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, erklären. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die anschließende „Änderungsschutzklage“ ebenfalls innerhalb der Frist des § 4 KSchG (spätestens drei Wochen nach Zugang Kündigung) erhoben werden muss, da andernfalls der erklärte Vorbehalt erlischt.
Um schwerwiegende Nachteile bei einer Reaktion auf eine Änderungskündigung zu vermeiden, sollten die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten zunächst mit einem im Kündigungsrecht versierten Rechtsanwalt besprochen werden.
Gerne können Sie unsere Kanzlei für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Änderungskündigung kontaktieren. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns mit der weiteren Verteidigung gegen die Kündigung beauftragen.